Im Berichtszeitraum wurde das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 (BGBl I, S. 2649; dazu Börstinghaus ZAP F. 4, S. 1777; Artz/Börstinghaus NZM 2019, 12; Selk NJW 2019, 329;) verabschiedet. Es ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und hat politisch eine sog. Nachschärfung der Regelungen über die Mietpreisbremse gebracht sowie die Möglichkeit der Modernisierungsmieterhöhung durch Absenkung des Umlagesatzes von 11 % auf 8 % und die Einführung einer eigenen Kappungsgrenze beschränkt. Nach Abschluss dieses Gesetzgebungsvorhabens haben nun die Vorbereitungen zur Umsetzung des zweiten Teils des Koalitionsvertrags begonnen. Danach soll der "Betrachtungszeitraum" zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Außerdem sollen die Vorschriften zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel "vereinheitlicht" werden.

Inzwischen wird für Berlin auch darüber diskutiert, ob nach Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Wohnungswesens im Rahmen der Föderalismusreform die Länder öffentlich-rechtlich wie früher schon (dazu Börstinghaus WuM 2018, 610) eine Mietpreisobergrenze festlegen dürfen (dafür Weber JZ 2018, 1022; a.A. Beuermann GE 2019, 164). Dabei wird auf den fortgeltenden § 2 PreisG vom 10.4.1948 Bezug genommen, wonach "die obersten Landesbehörden [...] Anordnungen und Verfügungen erlassen [können], durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll". Nach § 1 des Gesetzes zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 29.3.1951 (BGBl I, S. 223) wurde die zuvor befristete Geltungsdauer des Gesetzes nämlich "bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes verlängert". Ob die Länder unter dem Begriff "Wohnungswesen" tatsächlich die Gesetzgebungskompetenz für diese eigentlich das Bürgerliche Recht gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG betreffende Mietpreisrecht im preisfreien Wohnungsbau übertragen bekommen haben, erscheint äußerst fraglich. Ausschließen kann man aber nicht, dass politische Opportunitäten hier zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden mindestens in Berlin, vielleicht auch in Hamburg führen. Der Fall dürfte dann mit Sicherheit beim Verfassungsgericht landen.

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