(OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2018 – 1 U 57/18) • Der Käufer eines abgasmanipulierten Kraftfahrzeugs, das nunmehr einer nicht mehr produzierten Modellreihe angehört, hat im Wege der Nacherfüllung keinen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion. Die Ersatzlieferung erfordert eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe und die Verschaffung des Eigentums einer mangelfreien Sache, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Maßgeblich ist danach, ob das begehrte typengleiche Fahrzeug der aktuellen Serienproduktion mit dem Kaufvertragsgegenstand gleichartig und gleichwertig ist (hier verneint).

ZAP EN-Nr. 179/2019

ZAP F. 1, S. 287–287

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