(BGH, Beschl. v. 31.1.2019 – III ZB 88/18) • Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist i.S.v. § 233 S. 1 ZPO versäumt. Derjenige, der einen bestimmenden Schriftsatz per Telefax an das Gericht versendet, hat zu gewährleisten, dass seine Unterschrift so kontrastreich sichtbar ist, dass sie nach den üblichen technischen Gegebenheiten auch auf der beim Empfänger eingehenden Kopie erkennbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem in § 130 Nr. 6 ZPO bestimmten Erfordernis der Wiedergabe der Unterschrift auf der Telekopie.

ZAP EN-Nr. 198/2019

ZAP F. 1, S. 292–292

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