(BGH, Urt. v. 25.1.2018 – VII ZR 74/15) • Ein Dichtungsmangel an einem Heizungs- und Warmwassergerät ist im Allgemeinen geeignet, einen Wasserschaden herbeizuführen. Die Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden kann auch bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung vorliegen. Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines (erheblichen) Wasserschadens ein Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit zu treffen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. nach dem Alter des Anwesens und seiner Versorgungsleitungen, nach der Aufteilung der Wohneinheiten, nach der Umgebung des Hauses sowie nach der jeweiligen jahreszeitlichen Witterung. Kontrollen im Hinblick auf die Abwendung eines Wasserschadens in einer unbewohnten Wohnung können nur in dem Maß verlangt werden, wie sie im Einzelfall dem Rechtsinhaber auch zumutbar sind.

ZAP EN-Nr. 157/2018

ZAP F. 1, S. 274–274

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