Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2016, 701; 2017, 141; 2017, 1777 = MDR 2017, 1123 = FuR 2017, 628 m. Hinw. Soyka; FamRZ 2017, 1867) genügt der bloße Verdacht der Unwirksamkeit der Vollmacht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vorsorgevollmacht zu erschüttern. Erst wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht positiv festgestellt wird oder die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, stellt sich die Frage, ob die Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten hinreichend besorgt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn erhebliche Bedenken gegen die Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.

 

Hinweis:

Anders als bei der Feststellung des freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechthandlungen (hier auf den Widerruf und die Vollmachtserteilung) beziehen.

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