In Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2011, 285) hat der BGH (FamRZ 2017, 1779 = MDR 2017, 1188) bekräftigt, dass ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden kann, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betroffenen seiner Bestellung entgegenstehen. Diese rechtliche Gewichtung stellt an die tatrichterliche Ermittlung besondere Anforderungen. Insbesondere ist der Verwandte persönlich zu Vorwürfen anzuhören, die seine Redlichkeit und Geeignetheit in Zweifel ziehen.

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