Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (MDR 2017, 1002 = FuR 2017, 684 m. Hinw. Viefhues) erstreckt sich der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung auf den durch die Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe bedingten Mehrbedarf: Die in Höhe von täglich 16 EUR anfallenden Kosten für die Pflege der Hilfeempfängerin durch die Inanspruchnahme der Pflege in einer Gehörlosengruppe mit gebärdensprachkundigen Pflegern gehören zum angemessenen Lebensbedarf. Pflegebedürftige gehörlose alte Menschen benötigen ein besonders kommunikatives Umfeld, um nicht zu vereinsamen. § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I gewährt keinen bedarfsdeckenden Anspruch auf Übernahme der wegen Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe erhöhten Pflegekosten durch den Sozialleistungsträger.

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