(OLG Hamm, Urt. v. 18.9.2017 – 2 U 29/17) • Die Haftung des Erwerbers für die in dem Geschäft begründeten Verbindlichkeiten setzt neben der Fortführung des Geschäfts voraus, dass das Geschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines sog. Nachfolgezusatzes fortgeführt wird. Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vorgesehene Haftung. Die bisherige Firma wird fortgeführt, wenn der Erwerber sie als eigene Firma im Wesentlichen unverändert führt. Eine Haftung des neuen Inhabers eines Handelsgeschäfts gem. § 25 Abs. 1 HGB wegen Fortführens der Firma tritt nicht ein, wenn die Firma durch Austausch des Vornamens geändert worden ist. Dies stellt eine so gravierende Änderung dar, dass der Geschäftsverkehr von einem gänzlich anderen Unternehmensträger ausgehen muss.
ZAP EN-Nr. 178/2018
ZAP F. 1, S. 280–280
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