(BVerfG, Beschl. v. 23.12.2016 – 1 BvR 1723/14) • Eine Verfassungsbeschwerde ist i.d.R. unzulässig, wenn ein Rechtsmittel – hier: die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision –, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt. Ein Beschwerdeführer, der trotzdem eine Verfassungsbeschwerde erhebt, muss darin seinen damaligen Vortrag jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das BVerfG nachvollziehbar wird, ob das Rechtsmittel offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hatte.

ZAP EN-Nr. 202/2017

ZAP F. 1, S. 295–295

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