(BFH, Beschl. v. 18.11.2016 – IX B 70/16) • Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

ZAP EN-Nr. 192/2017

ZAP F. 1, S. 292–293

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