(OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2016 – 6 U 218/15) • Voraussetzung für die Übernahme zur Beförderung i.S.v. § 425 Abs. 1 HGB ist, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrags den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt. Dies gilt im Hinblick auf die Regelsituation, bei der der Frachtführer die Ware beim Absender auf seinem fahrbereiten Beförderungsmittel übernimmt, um nach der Beladung das Gelände des Absenders zu verlassen. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall während der Beladung eines Containers, wenn in dieser Zeit kein Fahrer des Frachtführers anwesend ist und der Container nach Abschluss der Beladung durch Dritte zu einem Stellplatz gebracht wird, wo der Frachtführer ihn einige Stunden später zum Transport übernehmen soll.

ZAP EN-Nr. 179/2017

ZAP F. 1, S. 289–289

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