Die Kosten für die Mitwirkung eines psychosozialen Prozessbegleiters werden durch eine Erhöhung der Gerichtsgebühren pauschal abgegolten. Hierzu ist ein neuer Abschnitt im GKG geschaffen worden (Gebührennummern 3150–3152). Die Gebühren erhöhen sich, je nach Verfahrensstadium, um 210–520 EUR.

Das Gericht kann aber gem. § 465 Abs. 2 S. 4 StPO anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies wird insbesondere in Fällen in Betracht kommen, in denen sich während des Verfahrens die rechtliche Bewertung der Tat ändert (Ferber NJW 2016, 279, 281).

Für den nicht beigeordneten Prozessbegleiter sieht zudem § 472 Abs. 1 S. 2 StPO vor, dass die für dessen Hinzuziehung notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden können, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden.

Von RiLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

ZAP F. 22, S. 319–322

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