(BFH, Urt. v. 15.12.2016 – VI R 53/12) • Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in seiner Person vorliegen. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grds. zur Hälfte zuzuordnen. Hinweis: Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung von seiner bisherigen Auffassung ab, wonach der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer nur einmal gewährt werden könne. Der 4. Senat ist nunmehr – ebenso wie der erkennende Senat – der Auffassung, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht, der die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, Aufwendungen für das Arbeitszimmer trägt und darin einen eigenen Arbeitsplatz hat.

ZAP EN-Nr. 205/2017

ZAP F. 1, S. 296–296

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