Am 16.2.2017 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (BT-Drucks 18/11133) in erster Lesung behandet. Mit dem geplanten Gesetz sollen die Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern, die nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes durchschnittlich 21 % betragen, minimiert werden. Dieser sog. Gender Pay Gap sei nicht nur an unterschiedlichen Merkmalen der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern hinsichtlich Beruf und Branche, Stellung im Beruf (Führungspositionen), Beschäftigungsumfang und -formen sowie Erwerbspausen festzumachen, sondern auch durch Rollenstereotype bei der Berufswahl und der Bewertung von Arbeit, unterschiedliche berufliche Chancen sowie eine zumeist mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts beim Entgelt bedingt. Bei gleicher formaler Qualifikation und ansonsten gleichen Merkmalen betrage der statistisch messbare Entgeltunterschied nach Angaben des Statistischen Bundesamtes von 2016 immer noch 7 % (sog. bereinigte Entgeltlücke). Vor diesem Hintergrund reicht nach Auffassung der Bundesregierung die bereits heute bestehende Verpflichtung, beim Lohn nicht zu diskriminieren und erwiesene Diskriminierung zu beseitigen, nicht aus.

Der Gesetzentwurf definiert zunächst wesentliche Grundsätze und Begriffe zum Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Kern der geplanten Neuregelung ist ein individueller Auskunftsanspruch für Beschäftigte in allen Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, der durch Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei seiner Wahrnehmung flankiert wird. Beschäftigte sollen sich alle zwei Jahre nach den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt und für eine vergleichbare Tätigkeit erkundigen können. Für eine Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten des Auskunftsanspruchs soll eine Wartefrist von drei Jahren für das nächste Auskunftsverlangen greifen. Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden noch stärker belastet. Sie werden verpflichtet, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen, und zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern zu berichten, wenn sie nach dem HGB einen Lagebericht erstellen müssen. In einer gemeinsamen Initiative mit den Tarifpartnern will die Bundesregierung schließlich strukturelle Entgeltungleichheit auch in Tarifverträgen erkennen und überwinden.

Kritiker sprechen von Symbolpolitik, bemängeln den erheblichen bürokratischen Aufwand und befürchten, dass durch den Lohnauskunftsanspruch Neid und Unfrieden in den Unternehmen geschaffen werde.

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