Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (BT-Drucks. 18/11272) soll erstmals am 9.3.2017 im Bundestag beraten werden. Künftig sollen Gerichte ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten verhängen können und nicht wie bislang nur bei solchen, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots soll den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken, und zugleich der Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen. Zudem soll die Höchstdauer des Fahrverbots – mit Ausnahme des Jugendstrafrechts – von drei auf sechs Monate angehoben werden. Um taktische Anfechtungen allein wegen des aus Sicht des Verurteilten zu frühen Beginns des Fahrverbots zu vermeiden, soll das Fahrverbot erst einen Monat nach Rechtskraft des Urteils wirksam werden. Die Absicht der Bundesregierung, das Fahrverbot als Sanktion für alle Straftaten zu erweitern, ist zum Teil auf heftige Kritik gestoßen. So ist etwa auf dem 55. Deutschen Verkehrsgerichtstag, der Ende Januar 2017 in Goslar stattgefunden hat, für diese Änderung kein praktisches Bedürfnis gesehen worden. Soweit der Vorschlag damit begründet werde, anderenfalls zu vollstreckende Freiheitsstrafen abzuwenden, würde dies zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung der Fahrerlaubnisinhaber führen. Siehe zum Stand der Diskussion auch Bode NZV 2017, 1 ff.

Der Entwurf sieht zudem vor, für bestimmte Straßenverkehrsdelikte eine Ausnahme von der vorrangigen richterlichen Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben zu schaffen und die Anordnungskompetenz insoweit auf Staatsanwaltschaft und Polizei zu übertragen. Dabei soll die Möglichkeit der nachträglichen richterlichen Überprüfung der Anordnung unberührt bleiben. Außerdem ist es u.a. beabsichtigt, organisierte Formen von Schwarzarbeit strenger zu bestrafen und die Strafzurückstellung bei betäubungsmittelabhängigen Mehrfachtätern zu erleichtern.

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