Vertragsstrafeverfahren sind für den Gläubiger kein leichtes Spiel, sondern verlangen eine realistische Einschätzung und eine umsichtige Vorgehensweise. Auch wenn Gläubigern regelmäßig zur Vereinbarung einer "festen Vertragsstrafe" geraten wird, sprechen gute Gründe dafür, einer Vertragsstrafevereinbarung nach neuem Hamburger Brauch den Vorzug zu geben.
Von Rechtsanwalt Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, LL.M. Eur., Frankfurt/M.
ZAP F. 2, S. 299–308
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