(BVerfG, Beschl. v. 23.1.2017 – 2 BvR 2584/12) • Soweit ein Gericht dazu aufgerufen ist, die Entscheidung über eine Eintragung ins Bundeszentralregister auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen grundrechtlichen Mindeststandards hin zu überprüfen, darf es seinen Prüfungsauftrag nicht dadurch verengen, dass es die Feststellungen des Urteils auch dann ohne Weiteres übernimmt, wenn der Vortrag des Antragstellers konkret Anlass zur Prüfung gegeben hätte. Hinweis: Im vorliegenden Fall hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung in das Bundeszentralregister richtete. Das Ausgangsgericht, so die Begründung, sei der vom Beschwerdeführer angeführten Kritik an der rechtlichen Ausgestaltung und praktischen Handhabung des spanischen Schnellverfahrens nicht nachgegangen und habe die gebotene Aufklärung unterlassen.

ZAP EN-Nr. 209/2017

ZAP F. 1, S. 297–297

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