(BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017 – 2 BvL 1/10) • Die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehene „Wartefrist“, wonach ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhält, ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig. Die Regelung verstößt gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und lässt sich auch vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nicht rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 203/2017

ZAP F. 1, S. 295–295

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