Die Bundesregierung hat am 22. Februar den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Damit sollen die Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstärkt werden.

Unter anderem wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – kurz FIU – umstrukturiert und erhält mehr Personal. Bislang war sie unter dem Namen "Zentralstelle für Verdachtsmeldungen" beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums angesiedelt. Nun wird sie in die Generalzolldirektion, also in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, überführt. Zugleich werden ihre Aufgaben und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie neu geregelt. Ein Schwerpunkt wird auf der Analyse liegen, zudem soll die FIU erstmals eine Filterfunktion erfüllen: Es werden künftig nur noch "werthaltige" Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, um diese so zu entlasten.

Der Gesetzentwurf schafft auch die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Daraus werden sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen lassen. Mit Hilfe dieses Registers soll der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche, ihrer Vortaten wie Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschwert werden. Neben Behörden und Verpflichteten erhalten bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten Zugang.

Damit die geldwäscherechtlichen Vorgaben auch eingehalten werden, sollen die Sanktionen bei Verstößen verschärft werden. Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße wird deutlich angehoben, zudem veröffentlichen die Aufsichtsbehörden künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite. Das soll präventiv wirken und zur Befolgung der geldwäscherechtlichen Vorschriften anhalten.

[Quelle: BMF]

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