Vom Einkommen sind nach § 11b SGB II Absetzbeträge abzuziehen. Bei Erwerbstätigen ist das zunächst der pauschale Absetzbetrag von 100 EUR nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II. Diesbezüglich schloss sich nun der 14. Senat (BSG, Urt. v. 17.2.2015 – B 14 AS 1/14 R) dem 4. Senat (BSG, Urt. v. 5.6.2014 – B 4 AS 49/13 R; s. hierzu Pattar/Sartorius ZAP F. 18, S. 1393–1408) an: Der Grundfreibetrag für Erwerbstätige kann demnach nur vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Auch ein etwa unverbrauchter Rest kann nicht auf andere Einkommensarten übertragen werden. Auch die Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO) kann dann nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Bei einer Einkommensteuererstattung an steuerrechtlich zusammen veranlagte Ehegatten war streitig, ob sie den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sei. Das hätte zur Folge gehabt, dass die Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO doppelt abzusetzen gewesen wäre. Das BSG verneinte die Aufteilung mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des BFH (hier beruft es sich auf BFH, Urt. v. 25.7.1989 – VII R 118/87; Urt. v. 18.9.1990 – VII R 99/89; Urt. v. 15.11.2005 – VII R 16/05; Beschl. v. 17.2.2010 – VII R 37/08) zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner weder Gesamtgläubiger i.S.v. § 428 BGB noch Mitgläubiger i.S.v. § 432 BGB seien (BSG, Urt. v. 11.2.2015 – B 4 AS 29/14 R). Natürlich können von der Einkommensteuererstattung auch nicht die Freibeträge abgesetzt werden, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit voraussetzen.

 

Hinweis:

Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 SGB II sind bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II und aus steuerprivilegierter (ehrenamtlicher) Tätigkeit i.S.v. § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II (der Freibetrag beträgt hier 200 EUR) für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können auch nebeneinander eingreifen. Der erhöhte Freibetrag bei ehrenamtlicher Tätigkeit ist nicht etwa erst dann zu berücksichtigen, wenn die Entschädigung für die steuerprivilegierte Tätigkeit über 100 EUR beträgt. Allerdings bewirkt der Bezug eines privilegierten Einkommens nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II nicht, dass dessen erhöhter Freibetrag vom gesamten Einkommen abzusetzen ist.

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