Für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen ist generell der Empfang von Rundfunk und Fernsehen kostenfrei möglich: Es kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden, über Haus- oder Zimmerantenne sind Fernsehprogramme kostenlos zu empfangen (DVB-T). Leistungsberechtigte, die ihr Informationsbedürfnis mangels Deutschkenntnissen mit Kabel-Abonnements fremdsprachiger Fernsehsender decken, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für diesen höheren Bedarf; vielmehr sind diese Bedarfe nach BSG (BSG, Urt. v. 24.3.2015 – B 8 SO 22/13 R) im Regelbedarf enthalten und können auch nicht über andere Vorschriften (§§ 22 Abs. 6, 24 SGB II; §§ 27a Abs. 4 S. 1, 73 SGB XII) erbracht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge