Weil die Verzögerungsrügen nach neuerer Rechtsprechung ein autonomer Teil des Bundesrechts sind, der unabhängig neben den menschen- und grundrechtlichen Garantien steht, kann ein Entschädigungsanspruch auch einer juristischen Person des Privatrechts (BSG, Urt. v. 12.2.2015 – B 10 ÜG 1/13 R) einschließlich einer Gesellschaft in Liquidation (BSG, Urt. v. 5.5.2015 – B 10 ÜG 5/14 R) zustehen.

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