Sind Beweise erhoben worden, müssen sie gewürdigt werden. Hier erfordert es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, vorab auf die Absicht hinzuweisen, bei der GdB-Feststellung vom Vorschlag des Sachverständigen abzuweichen (BSG, Beschl. v. 20.4.2015 – B 9 SB 98/14 B) oder überhaupt Bewertungsgrundsätze oder eine Beweiswürdigung in die mündliche Verhandlung einzuführen (BSG, Beschl. v. 29.5.2015 – B 13 R 129/15 B).

Die Tatsachengerichte müssen zwar berücksichtigen, dass ärztliche Gutachten grundsätzlich nicht den gleichen Aussage- und Beweiswert besitzen wie gerichtliche Sachverständigengutachten. Dennoch dürfen sie bei freier Beweiswürdigung ärztliche Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren als überzeugender ansehen (BSG, Beschl. v. 29.6.2015 – B 9 V 45/14 B).

Das Gericht darf die Würdigung eines medizinischen Sachverständigengutachtens als nicht überzeugend zwar nicht auf eine von ihm selbst entwickelte Beurteilung stützen. Gerade bei GdB-Verfahren darf es aber anhand der feststehenden medizinischen Tatsachen den Gesamt-GdB selbst beurteilen (BSG, Beschl. v. 27.5.2015 – B 9 SB 66/14 B). Zudem gehört die Bewertung der Überzeugungskraft medizinischer Unterlagen im Hinblick auf, ob Widersprüche, logische Brüche oder nicht fundierte Aussagen vorliegen, gerade zu den Kernaufgaben des Gerichts (BSG, Beschl. v. 29.5.2015 – B 13 R 129/15 B).

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