In einer anderen Entscheidung ging es um die Erstattung von Anwaltsgebühren. Hintergrund war eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts, gegen die anwaltlich vertreten erfolgreich Widerspruch eingelegt worden war. Das BSG hielt den Widerspruch nur für einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung, nicht jedoch für einen förmlichen Widerspruch; dieser sei nicht statthaft, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung – mit der ganz h.M. und Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nachweise bei Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Aufl. 2014, § 3 VwVG, Rn 9) – nicht um einen Verwaltungsakt handele. Daher könne keine Kostenerstattung über § 63 SGB X erfolgen, sondern nur über Beratungshilfe (im behördlichen Verfahren) bzw. – wenn gerichtlicher Eilrechtsschutz gesucht wird – über Prozesskostenhilfe (BSG, Urt. v. 25.6.2015 – B 14 AS 38/14 R).

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