Zum Thema Berufung thematisierte das BSG in einigen Entscheidungen um die Jahresmitte herum die Berufungsschwelle von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Maßgeblich für das Erreichen der Berufungsschwelle ist, was das SG dem Berufungskläger versagt hat (bzw. wozu er verurteilt worden ist) und was er davon in der Berufungsinstanz weiter verfolgt. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen. Eine spätere Begrenzung des Berufungsgegenstands hat auf die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich keinen Einfluss mehr (BSG, Beschl. v. 23.7.2015 – B 8 SO 58/14 B; Beschl. v. 5.8.2015 – B 4 AS 17/15 B).

Unzulässig ist eine Berufung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann. Im konkreten Fall hatte der Beklagte die geltend gemachten Anwaltsgebühren dem Grunde und der Höhe nach angegriffen, was für die Unzulässigkeit der Berufung nicht ausreichte. Das BSG stellte vielmehr klar, dass es sich dabei um eine Begründetheitsfrage handele (BSG, Urt. v. 25.6.2015 – B 14 AS 38/14 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge