(AG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.2015 – 106 Ls 120 Js 1353/14-67/15) • Ein Angeklagter kann sich wegen Computerbetrugs strafbar gemacht haben, wenn er durch den Aufbau eines "Card-Sharing-Dienstes" Kunden gegen Bezahlung ermöglicht hat, unberechtigt Zugriff auf verschlüsseltes Bezahlfernsehen privater Programmanbieter zu nehmen. Dies ist insb. dann der Fall, wenn den betroffenen privaten Programmanbietern hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist und wenn der Angeklagte beabsichtigte, sich durch sein Vorgehen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

ZAP EN-Nr. 247/2016

ZAP 6/2016, S. 290 – 291

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