Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist der vorrangige Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Lebt das Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Ehefrau, ist der Geldwert des Naturalanspruchs in der Höhe eines hypothetischen Anspruchs auf Barunterhalt zu veranschlagen, den das Kind im Falle einer Trennung seiner Eltern gegen den Unterhaltspflichtigen hätte. Der Abzug ist mit dem um das anteilige Kindergeld geminderten Zahlbetrag vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2009, 1477). Die maßgebliche Regelung in § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.

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