a) Auskunftsanspruch

Gemäß § 1379 BGB kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Jüdt (FuR 2014, 504) erörtert diesen Anspruch und bringt ein hilfreiches Muster zum Antrag auf Auskunft zum Anfangsvermögen.

b) Wertminderung durch die latente Steuerlast

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich eine latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1367).

Fassnacht erörtert in einem Beitrag "Die latente Spekulationssteuer bei der Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich" (FamRZ 2014, 1681), ob dies auch aus Gründen der Gleichbehandlung für andere Vermögensgegenstände, insbesondere für Immobilien im Privatvermögen gilt, wenn die Veräußerung eine Steuerpflicht auslösen würde, ungeachtet ob konkret eine solche Absicht besteht.

Borth (FamRZ 2014, 1687) weist darauf hin, dass entgegen der Auffassung von Schulz (FamRZ 2014, 1684) und anderen der BGH in seiner o.a. Entscheidung keine neue Rechtsprechung eingeleitet habe.

Der vom BGH geprägte Rechtssatz, dass auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände eine latente Steuerlast zu berücksichtigen sei, beruhe auf langjähriger Rechtsprechung und erfasse sämtliche Veräußerungsgewinne i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG.

c) Befristeter Verjährungsverzicht bei Zugewinnausgleichsforderung

Ein Verjährungsverzicht hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Schuldner bis zum Ablauf der von ihm eingeräumten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird. Er bleibt auch nach Ablauf der Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht. Der BGH (FamRZ 2014, 1355 = NJW 2014, 2267) stellt klar, dass eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel so stellen, dass sämtliche während der Frist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, jeder Grundlage entbehrt.

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