In Fortführung seiner Rechtsprechung hat der BGH (FamRZ 2014, 1694 = NJW 2014, 3301 = FuR 2014, 713 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 1205; vgl. BGH FamRZ 2013, 1726 = ZAP F. 1, S. 211 = ZAP EN-Nr. 711/2014) entschieden, dass – wenn der Betroffene sich nicht behandeln lassen will – die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorliegen und diese rechtswirksam genehmigt wird. Vor Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme muss aber ernsthaft und mit dem nötigen Zeitaufwand versucht werden, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gestützte Zustimmung zu erreichen.

In einer Besprechung des Urteils "Betreuung und ärztliche Zwangsmaßnahmen" (ZAP F. 11 R, S. 865) hebt Sarres hervor, dass es sich bei der ärztlichen Zwangsbehandlung wegen ihres erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit immer nur um die "ultima ratio" handeln kann.

Die Ernsthaftigkeit des Überzeugungsversuchs durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person ohne Ausübung unzulässigen Drucks hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (BGH FamRZ 2014, 1358 m. Anm. Spickhoff, FamRZ 2014, 1338 = NJW 2014, 2497 = MDR 2014, 900 = FuR 2014, 538 – Bearb. Soyka = FamRB 2014, 386 m. Hinw. Moll-Vogel).

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