Das OLG Hamm (FamRZ 2014, 1468) folgt der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2009, 770, 1124, 1391), dass das Alter des Kindes allein kein geeignetes Kriterium für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 Abs. 2 BGB über das 3. Lebensjahr hinaus ist. Das Alter eines Kindes bietet nur einen groben Anhaltspunkt neben anderen kind- und elternbezogen Gründen, so u.a. die Möglichkeit einer Drittbetreuung, psychischer und physischer Gesundheitszustand des Kindes, Rollenverteilung in der Ehe, Dauer der Ehe und der Umfang der Belastung durch die Kinderbetreuung neben der Erwerbstätigkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge