Durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene Patientenverfügungsgesetz (BGBl I, S. 2286) ist eine umfassende betreuungsrechtliche Neuregelung einer am Patientenwillen orientierten Behandlungsbegrenzung erfolgt. Die Nichteinwilligung des Betreuers in einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Abbruchs der Maßnahme stirbt (§ 1904 Abs. 2 BGB).

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf jedoch dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Der BGH (FamRZ 2014, 1909 m. Anm. Spickhoff = NJW 2014, 3572 = MDR 2014, 1319 = ZAP F. 1, S. 239 = ZAP EN-Nr. 809/2014) hat sich zu dem Problemkreis eingehend geäußert und ausgeführt, dass für die Feststellung des behandlungsbezogenen Parteiwillens strenge Beweismaßstäbe gelten, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines akut einwilligungsunfähigen Betroffenen komme es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an. Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf sei nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Bei der Feststellung des Willens sei auch nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht.

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