Grundsätzlich besteht keine Unterhaltspflicht soweit durch die Leistung der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wird. Sind jedoch Eltern in dieser Lage ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so haben sie gem. § 1605 Abs. 2 S. 1 BGB alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Zu der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft hat der BGH (FamRZ 2014, 1993 m. Anm. Wolf = MDR 2014, 1196) erneut betont, dass vom Unterhaltsschuldner auch zu verlangen ist, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt.

 

Hinweis:

Dem Unterhaltsschuldner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Möglichkeit und die Unzumutbarkeit der Nebentätigkeit.

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