(BFH, Urt. v. 11.11.2014 – VIII R 3/12) • Einkünfte i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grds. ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern. Entspricht ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung, so dass der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln ist. Die Fläche der übrigen im Keller belegenen (Neben-)Räume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt. Hinweis: Fehlt für die Feststellung der Haupttätigkeit, nach der sich grds. die Bestimmung des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit richtet, eine insoweit indizielle nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung und Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten für die Bestimmung des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grds. ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern. Dabei ist es unschädlich, wenn im Einzelfall eine konkrete Tätigkeit im Veranlagungszeitraum nicht erforderlich gewesen ist. Da Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dadurch gekennzeichnet sind, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens der Altersgrenze von der Verpflichtung zur Arbeit entbunden ist und das vom Dienstherrn geleistete Entgelt damit gerade keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Beamten darstellt, sind die Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG somit für die Bestimmung des Mittelpunktes der Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

ZAP EN-Nr. 245/2015

ZAP 6/2015, S. 298 – 298

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