(BGH, Beschl. v. 23.9.2014 – 4 StR 92/14) • Führer eines Kfz ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Daher ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, nicht als Führer des Kfz i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO anzusehen. Hinweis: Das AG hatte den Fahrlehrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt, da er während einer Ausbildungsfahrt mit seinem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefonierte.

ZAP EN-Nr. 219/2015

ZAP 6/2015, S. 290 – 290

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