(OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2015 – 19 U 99/14) • Nach dem RVG muss eine Vereinbarung über die Vergütung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Das Tatbestandsmerkmal des "deutlichen Absetzens" umschreibt das Gebot einer räumlichen Trennung der Vergütungsvereinbarung von den "anderen Vereinbarungen" in ihrer Gesamtheit. Um diesem Dualismus Rechnung zu tragen, bedarf es keiner drucktechnischen Hervorhebung. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil nimmt das OLG Karlsruhe zu der in der Literatur umstrittenen Frage Stellung, was unter "deutlichem Absetzen" i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu verstehen ist. Hierbei sei ein Rückgriff auf diejenigen Anforderungen angezeigt, die die Rechtsprechung an die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (bzw. § 360 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) stelle. Für den Fall einer drucktechnischen Ausgestaltung sei dabei anerkannt, dass sich die Belehrung mangels hinreichender Abhebung vom übrigen Vertragstext als unwirksam erweisen kann, wenn andere Vertragsteile in gleicher Weise oder mit gleicher Wirkung hervorgehoben sind wie die Widerrufsbelehrung. Das OLG Karlsruhe hat in dem vorliegenden Urteil die Revision zugelassen, da es insb. an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage fehle, was unter einem "deutlichen Absetzen" i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu verstehen ist.

ZAP EN-Nr. 258/2015

ZAP 6/2015, S. 301 – 302

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