Von grundsätzlicher Bedeutung an den Entscheidungen des BSG ist aber die Anwendung des „Rechtsinstituts des fingierten Arbeitsverhältnisses”, ein Rechtsinstitut, das bislang nur im Arbeitnehmerüberlassungsrecht Verwendung findet (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG). Unter Anwendung dieses „Rechtsinstituts des fingierten Arbeitsverhältnisses” wird ein Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmer und dem als natürliche Person handelnden alleinigen Gesellschafter/Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft fingiert – mit der Konsequenz: Sowohl das Unternehmen als auch diese natürliche Person müssen Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen.

Die Entscheidungen des BSG v. 20.7.2023 zeigen erneut, dass es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers zum einen auf die tatsächlichen Verhältnisse der Zusammenarbeit mit dem Franchise-Geber, zum anderen auf die Eingliederung des Franchise-Nehmers in die Absatzorganisation, sowie eine etwaige Weisungsgebundenheit des Franchise-Nehmers, nicht aber auf die Rechtsform des abgeschlossenen Vertrags ankommt oder auf das, was die Vertragsparteien mit dem Vertragsabschluss bezweckten oder auf die Rechtsform der Gesellschaft des Franchise-Nehmers.

ZAP F., S. 229–230

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Eckhard Flohr, Düsseldorf/Kitzbühel

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