1. Einwilligung in die Zusammenveranlagung

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 2023, 1269) besteht für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung (§ 26 EStG) einzuwilligen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der Inanspruchgenommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Dies folgt aus § 1353 Abs. 1 BGB. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.

Die Verpflichtung bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Die Ehegatten können die Pflicht zur Zusammenveranlagung durch Vereinbarung wirksam abbedingen.

2. Verfügung über Vermögen im Ganzen

Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Dies gilt auch für einen einzelnen Gegenstand, wenn er ganz oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Letzteres ist nach allgemeiner Meinung der Fall, wenn dem verfügenden Ehegatten bei größerem Vermögen 10 %, bei kleinerem Vermögen bis ca. 250.000 EUR 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. BGH FamRZ 2013, 948; 2012, 116). Das Zustimmungserfordernis ist vom Grundbuchamt zu beachten.

Das OLG Saarbrücken (FamRZ 2023, 1357 = FamRB 2023, 220) stellt klar, dass das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens nur verlangen darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind. Bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen begründen kein Recht und keine Pflicht zu Nachforschungen.

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