In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2021, 57; 2019, 598; 2017, 212) erläutert das OLG Düsseldorf (FamRZ 2023, 1208) den Gefahrenbegriff und die Voraussetzungen zur Ergreifung angemessener Maßnahmen.

Eine Kindeswohlgefährdung besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchem Maß vorhandener Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die anzuwendende Maßnahme effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein.

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