a) Leistungsvoraussetzungen des UVG

Das KG (FamRZ 2023, 1795 = FuR 2023, 601 m. Hinw. Kleinwegener) befasst sich in einer umfangreichen Entscheidung mit den Voraussetzungen der Leistung des Unterhaltsvorschusses und des Übergangs des Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse. Es weist insbesondere darauf hin, dass bei der Frage, ob der den Vorschuss begehrende Elternteil alleinerziehend i.S.v. § 1 Abs. 1 UVG ist, nicht auf eine eventuelle, zwischen den Eltern getroffene Abrede ankommt, sondern ausschließlich darauf, welche Betreuungsform in dem Zeitraum, für den UVG-Leistungen gewährt werden, tatsächlich praktiziert wurde.

Der Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs hängt nicht davon ab, dass die gezahlten Leistungen rechtmäßig bewilligt wurden.

b) Geltendmachung von übergegangenem Unterhalt

Nach § 7a UVG wird der nach § 7 UVG übergangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt. Die Reichweite der Vorschrift ist umstritten.

Der BGH (FamRZ 2023, 1287 = MDR 2023, 1187 = FamRB 2023, 356 m. Hinw. Schürmann = FuR 2023, 442 m. Hinw. Soyka; vgl. OLG Celle FamRZ 2023, 1289 = FamRB 2023, 311; a.A. KG FamRZ 2023, 1795 = FuR 2023, 601) hat entschieden, dass nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger untersagt ist und für die Zeiträume gilt, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Bereits der Wortlaut der Vorschrift weist deutlich in diese Richtung. Der entsprechend gewollte Schutz des Unterhaltspflichtigen wird durch die Gesetzessystematik bestätigt.

c) Rückerstattung der Sozialhilfe

Nach § 33 Abs. 2 SGB II geht bei Leistung von Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch in Höhe der Leistung auf den Sozialträger über. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2023, 1793) führt aus, dass im Fall der Rückerstattung der bezogenen Sozialleistung an den Leistungsträger kein automatischer Rückfall des Unterhaltsanspruchs an den Unterhaltsberechtigten eintritt. Insoweit bedarf es einer Vereinbarung zur Rückabtretung des Unterhaltsanspruchs.

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