a) Voraussetzung

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2015, 23; 2014, 917) hat das OLG Brandenburg (FamRZ 2023, 1116) herausgestellt, dass die Voraussetzungen eines paritätischen Wechselmodells nicht schon vorliegen, wenn eine über den gewöhnlichen Umgang hinausgehende Betreuungszeit beim umgangsberechtigten Elternteil vorliegt, der Schwerpunkt der Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder jedoch bei dem anderen Elternteil liegt; auch dann, wenn die Umgangszeit bei 45 % liegt.

b) Bedarf und Erwerbsobliegenheit

Das OLG Brandenburg (FamRZ 2023, 11114) erläutert Bedarf, Barunterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit beim paritätischen Wechselmodell. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst den sich aus der Ausübung des wechselnden Aufenthalts ergebenden Mehrbedarf, insbesondere durch Wohn- und Fahrtkosten. Unterschiedliche Anteile der Eltern ergeben sich nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB aus deren individueller Leistungsfähigkeit und der sich daraus ergebenden Beteiligungsquote. Beim Wechselmodell besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit beider Eltern. Nach Auffassung des OLG ist sie für die Mutter eines Säuglings aufgrund ihrer Zuwendung und Fürsorge begrenzt auf eine zumindest halbschichtige Erwerbsverpflichtung. Ihr ist zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Übergangszeit einzuräumen, um vor allem mit ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit im Hinblick auf die Geburt des Kindes abzustimmen.

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