(AG Münster, Urt. v. 24.7.2023 – 28 C 323/23) • Regelmäßige nächtliche Feiern, zumal unter der Woche, und lautstarke Streitereien, stellen auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsmäßige Nutzung mehr dar. Eine Abwägung der Parteiinteressen spricht hier für eine verhältnismäßig lange Räumungsfrist. Das Gericht verkennt nicht, dass die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Lärmbelästigungen auf Seiten der Klägerin ein gewichtiges Interesse darstellt. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten ist insoweit auch nicht unbedingt mit einer Besserung zu rechnen. Auf der anderen Seite droht hier einer Familie mit sechs, zum Teil noch sehr kleinen, Kindern die Obdachlosigkeit. Gerade für die Kinder, die ihrerseits keine Schuld an der Situation tragen, sind die Folgen daher dramatisch. Eine Wohnung für eine achtköpfige Familie ist gerichtsbekannt schwer zu finden, auch die Klägerin konnte kein entsprechendes Angebot unterbreiten. Geht man dann noch davon aus, dass die Ruhestörungen überwiegend durch den Beklagten verursacht werden, erscheint eine Räumungsfrist bis zum 31.3.2024 erforderlich, aber auch angemessen.

ZAP F., S. 206–206

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