Die Klausel muss wirksam in den Vertrag eingeschlossen worden sein. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Einschränkung eines Ausschlusstatbestandes. Es steht dem VR grundsätzlich frei, einen Ausschluss im Bedingungswerk aufzunehmen oder nicht. Schränkt der VR die Reichweite des Ausschlusses ein, dann ist dies eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes und geht im Fall der Alkoholklausel über den von den Musterbedingungen des GdV vorgeschlagenen Versicherungsschutz hinaus.

Da Alkohol legal gekauft und konsumiert werden kann, sind auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwendung der Klausel erkennbar. Vereinzelt werden ethische Bedenken vorgetragen, insbesondere sei es bedenklich, wenn der Versicherungsschutz auch in den Bereich hinein gewährt wird, bei dem eine Fahruntüchtigkeit vorliege (Kloth, Private Unfallversicherung, K Rn 25).

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