Nicht zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen Luxusmodernisierungen wie z.B. der Einbau einer Sauna oder eines Schwimmbades. Solche Maßnahmen widersprechen dem Normzweck von § 559 BGB, den Vermieter dazu anzuhalten, in seinen renovierungsbedürftigen Wohnungsbestand zu investieren und einen den aktuellen Wohngewohnheiten entsprechenden Zustand zu schaffen, wobei für die wertende Einordnung auf das Verhalten eines durchschnittlichen Hauseigentümers abzustellen ist, der in das von ihm selbst bewohnte Gebäude investieren würde oder eben nicht (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 45a). Der Einbau eines Fahrstuhls soll dabei gerade keine Luxusmodernisierung darstellen (AG Brandenburg, Urt. v. 31.8.2018 – 31 C 298/17, BeckRS 2018, 19926). Nach neuerer BGH-Rechtsprechung sind auch grundlegende Veränderungen der Mietsache als nicht unter § 559 BGB fallende Baumaßnahmen einzuordnen (BGH, Beschl. v. 21.11.2017 – VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge