Als erste echte Sondervorschrift im Wohnraummietrecht für Vermieter (BeckOGK/Englmann, Stand: 1.1.2023, § 559c BGB Rn 43), die ihr Wohnungseigentum vermieten, ist der Vermieter in diesem Fall berechtigt, innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist eine ordentliche Mieterhöhung nach § 559 BGB durchzuführen, sofern diese aufgrund eines wirksamen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführen ist. Als einschränkender Zusatz wird nur gefordert, dass der betreffende Mehrheitsbeschluss frühestens zwei Jahre nach Zugang der vorhergehenden Mieterhöhungserklärung im vereinfachten Verfahren gefasst wurde (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559c BGB Rn 24). Um Rechtssicherheit für den Vermieter zu erlangen, kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss der WEG später wirksam angefochten wird, da hier – anders als bei der Nr. 1 – ein Kennenmüssen nicht schädlich ist. Der betreffende Beschluss darf jedoch nicht nichtig sein (zu Recht Hinz, JR 2020, 275, 282). In direkter Gegenüberstellung der beiden Ausnahmetatbestände wird der vermietende Wohnungseigentümer also gegenüber dem Vermieter, der aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu Modernisierungsmaßnahmen gezwungen wird, gesetzlich privilegiert (zu Recht BeckOGK/Englmann, Stand: 1.1.2023, § 559c BGB Rn 44).

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