Der Begriff der baulichen Veränderung ist weit auszulegen und erfasst neben jeglichen Eingriffen in die Bausubstanz, die Erneuerung von technischen Anlagen und Einrichtungen und jeden veränderten baulichen Zustand des Mietobjekts (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 37 m.w.N.). Da § 555b BGB insoweit keine Einschränkung vorsieht, kann die bauliche Veränderung an der vermieteten Wohnung selbst oder am Anwesen bzw. dem Grundstück vorgenommen werden (BeckOGK/Schindler, § 559 BGB Rn 42). Die Möblierung einer unmöbliert vermieteten Wohnung soll jedoch nicht als bauliche Veränderung anzusehen sein, da nach dem allgemeinen Sprachverständnis keine Baumaßnahme vorliegt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 39 m.w.N.).

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