Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen die reinen Baukosten einschließlich sämtlicher Baunebenkosten. Hierbei können alle Kosten angesetzt werden, die zur vollständigen Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erforderlich sind. In zeitlicher Hinsicht endet die Modernisierung nicht bereits mit Beendigung der Bauarbeiten im engeren Sinn, von § 559 BGB mitumfasst sind alle Begleitarbeiten, die zur Wiederherstellung eines vertragsgemäßen Zustands erforderlich sind, wozu insb. Reinigungsarbeiten und die Durchführung von Schönheitsreparaturen (z.B. Anstreichen von Decken und Wänden) gehören (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 55). Kosten für die Finanzierung der Baumaßnahmen können nicht umgelegt werden, da diese gerade aus der Mieterhöhung zu bezahlen sind (BeckOGK/Schindler, § 559 BGB Rn 58).

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