Wie die vorherigen Ansprüche ist auch der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt. Zum Teil wird er dogmatisch aus der Abwehrfunktion der Grundrechte abgeleitet, zum Teil wird die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 1004 BGB gesehen. Auch insoweit hat die Herleitung des Anspruchs keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmerkmale oder die Rechtsfolgen.

Tatbestandlich setzt der Anspruch voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht vorliegt. Ob ein Eingriff hoheitlich ist, richtet sich nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien. Auch mittelbare Eingriffe können dem Hoheitsträger zurechnet werden, wenn diese im Rahmen einer haftungsbegründenden Kausalität als typische Beeinträchtigung gewertet werden können. Subjektive Rechte können sich aus einfach-gesetzlichen Vorschriften und aus Grundrechten ergeben.

 

Beispiele:

Staatliches Informationshandeln kann ein Eingriff in Art. 12 GG darstellen oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betreffen. Hoheitliche Äußerungen können den Ehrschutz als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) berühren. Immissionen von hoheitlich betriebenen Einrichtungen können in das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) eingreifen oder die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigen.

Der Eingriff muss bevorstehen oder andauern. Sobald sich der Eingriff erledigt hat oder beendet ist, bleiben der Folgenbeseitigungsanspruch oder Schadenersatz- bzw. Entschädigungsansprüche. Schließlich muss der Eingriff rechtswidrig sein. Dies setzt auch in diesem Zusammenhang voraus, dass den Bürger keine Duldungspflicht trifft, die sich v.a. aus dem Gesetz oder einem wirksamen und vollstreckbaren Verwaltungsakt ergeben kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge