Dier Erteilung einer Vollmacht setzt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen voraus. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Der BGH (FamRZ 2020, 1766 m. Anm. Schneider) weist darauf hin, dass dabei die Geschäftsfähigkeit kein medizinischer Befund ist, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung eines einzuholenden Sachverständigengutachtens festzustellen hat, ohne eigene medizinische Sachkunde in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 1970, 545) gibt es keine relative, auf bestimmte schwierige Geschäfte beschränkte Geschäftsunfähigkeit, wohl aber kann eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein (sog. partielle Geschäftsunfähigkeit). Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (BGH FamRZ 2020, 1766 = MDR 2020, 1318 = FuR 2020, 652 m. Hinw. Soyka; im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 701).

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