Die Voraussetzungen für eine Beschränkung nach § 1579 Nr. 2 BGB (weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt), können nach allgemeint Auffassung (seit BGH FamRZ 1999, 487) regelmäßig erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden. Das OLG Brandenburg (FuR 2020, 641 m. Hinw. Viefhues) stellt klar, dass gemeinsame Reisen allein noch keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf eine verfestigte Lebenspartnerschaft zulassen. Ist die Beziehung nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt, so ist nach Auffassung des OLG eine verfestigte Beziehung sogar erst etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.

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