Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernstliches Interesse an dem Kind gezeigt hat, gem. § 1686a Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Nach § 1685 Abs. 2 BGB sind neben den Verwandten des Kindes auch andere enge Bezugspersonen umgangsberechtigt, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Umgang ist damit nur solchen Personen zu gewähren, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war oder die das Kind anstelle der Eltern intensiv betreut haben.

Das KG (FamRZ 2020, 1271 m. Anm. Botthof) hat das Umgangsrecht eines biologischen Vaters verneint, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat. Er hat kein Recht auf Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB, da diese Vorschrift nur das Umgangsrecht der gesetzlichen Eltern regelt. Er kann sein Recht auch nicht aus § 1686a BGB herleiten. Da er bewusst durch seine Einwilligung in die Adoption des Kindes darauf verzichtet hat, eine rechtliche Vaterschaft zu erlangen, fehlt es an der Rechtfertigung eines Umgangs. Eine Anwendung des § 1685 Abs. 2 BGB kam nicht in Betracht. Da der Vater das Kind nur gelegentlich für kurze Zeit unter Aufsicht besucht hat, fehlt es an der erforderlichen sozial-familiären Beziehung.

Das OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 1923 = FuR 2020, 703 m. Hinw. Seier; hier zum Umgang des intendierten Vaters und früheren Lebensgefährten der Mutter) hat im entschiedenen Fall die erforderliche Kindeswohldienlichkeit des Umgangs trotz familiär-sozialer Bindung verneint, weil die Kindeseltern den ihrer Trennung zugrunde liegenden Konflikt nicht aufgearbeitet hatten und das Kind durch die anhaltenden Auseinandersetzungen auf der Paarebene der Erwachsenen bereits in seiner Entwicklung beeinträchtigt worden war.

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